Satzung des Vereins Jakis

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Postadresse:

Jakis e.V.
Mühlendamm 5
10178 Berlin
Deutschland (Germany)

Steuernummer: 27/669/50894, FA Kö I Berlin; Europäische USt-Id: DE285186645
2022: Vertreten durch den Vorstand Martin Steldinger und Gregor Wenkelewsky.

Satzung des Vereins „Jakis“

§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet ,,Jakis"
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz ,,e.V."

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin

(3) Der Zweck des Vereins ist

die Förderung des Umweltschutzes.

(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Information der Öffentlichkeit durch Schriftstücke, Abgabe von Stellungnahmen und direkte, gewaltfreie Aktionen zur Stärkung des Umweltbewusstseins durch kostenlose Versammlungen und Veranstaltungen, die Abwehr von Gefahren für Natur, Mensch und Umwelt, durch entsprechende Aktivitäten zum VerbraucherInnenschutz sowie durch die Wahrnehmung der im Grundgesetz garantierten Grundrechte und den Einsatz für deren Bewahrung.

Der Verein kann, sofern die Mittel beim Empfänger ausschließlich zu diesem Zwecke oder einem anderen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden, sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden oder gemeinnützige Stiftungen errichten.

Der Verein kann zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen oder Lizenzen vergeben. Eine hierin etwa bestehende wirtschaftliche Betätigung des Vereins ist ausnahmslos den ideellen Zwecken des Vereins untergeordnet.

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und überparteilich.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung innerhalb eines Monats den Beitrag nicht geleistet hat. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand ist verantwortlich für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte,
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. die Buchführung,
  5. die Erstellung des Jahresberichts,
  6. die Vorbereitung und
  7. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, auf die Dauer von einem Jahr. Dieser überprüft die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung und erstattet der Mitgliedervollversammlung Bericht.

§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. die Wahl des Kassenprüfers,
  3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmehrheit von 4/5 beschlossen werden.

(4) Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird aus dem Kreise der Mitglieder ein Protokollführer gewählt, der das Treffen und die Beschlüsse schriftlich fest hält. Das Protokoll wird vom Protokollanten selbst und von mindestens einem aktuellen Vorstand unterzeichent.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den H.A.N.F.e.V., Berlin oder dessen Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in Zusammenhang mit §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
  2. Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen am Berlin, den 10.11.2009. Geändert am 7.11.2021.

Aktivitäten des Verein Jakis e.V.

Zur Zeit können Sie unsere Aktivitäten auf der Webseite www.hanfparade.de verfolgen.